Wer Abwasser produziert, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, und dieses Abwasser in die Kanalisation eines anderen, etwa der Gemeinde, einleitet, gilt als Indirekteinleiter und unterliegt als solcher der Indirekteinleiterverordnung. Dazu zählen unter anderem Tankstellen (Ölabscheider), fleischverarbeitende Betriebe, Metallverarbeitung und dergleichen.
Jeder Kanalisationsunternehmer ist lt. Indirekteinleiterverordnung verpflichtet, ein Verzeichnis seiner ihm mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen bzw. dreijährlichen Abständen zu aktualisieren. Der Wasserrechts- behörde ist darüber regelmäßig zu berichten.
Sowohl für die Anlagenbetreiber als auch die einleitenden Betriebe stellen diese gesetzlichen Vorgaben einen zusätzlichen administrativen Aufwand dar.
Wir unterstützen unsere Kunden daher gerne:
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